Eine Entrümpelung im eigenen Haushalt gilt in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Rechnung weist Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten getrennt aus, und Sie zahlen unbar. Barzahlung erkennt das Finanzamt für diesen Abzug ausdrücklich nicht an.
Was absetzbar ist — und was nicht
Der Abzug betrifft ausdrücklich nicht die gesamte Rechnung. Begünstigt sind nur bestimmte Anteile:
| Position | Absetzbar? |
|---|---|
| Arbeitslohn und Arbeitszeit | Ja |
| Fahrt- und Anfahrtkosten | Ja |
| Maschinen- und Gerätekosten | Ja |
| Entsorgungsgebühren | Nein |
| Deponie- und Containerkosten | Nein |
| Materialkosten | Nein |
Bei einer Entrümpelung macht der Entsorgungsanteil je nach Objekt einen erheblichen Teil aus. Genau deshalb ist die getrennte Ausweisung auf der Rechnung entscheidend — ohne sie kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen und streicht im Zweifel alles.
Die Höhe des Abzugs
Sie können 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen — nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Das ist deutlich mehr wert als ein Werbungskostenabzug.
Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro im Jahr, was begünstigten Kosten von 20.000 Euro entspricht. Für eine normale Entrümpelung ist diese Grenze weit entfernt.
Beispielrechnung: Bei einer Rechnung über 2.000 Euro, davon 1.400 Euro Arbeits- und Fahrtkosten und 600 Euro Entsorgung, sind 20 Prozent von 1.400 Euro absetzbar — also 280 Euro weniger Steuer.
Die zwei Bedingungen
1. Getrennt ausgewiesene Rechnung
Auf der Rechnung müssen Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten als eigene Positionen stehen. Eine Rechnung mit einer einzigen Summe genügt nicht.
Wir stellen unsere Rechnungen standardmäßig so aus — nicht als Extraleistung, sondern weil es der einzige sinnvolle Weg ist.
2. Unbare Zahlung
Sie müssen per Überweisung zahlen. Barzahlung erkennt das Finanzamt für diesen Abzug ausdrücklich nicht an, selbst mit Quittung. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum der Abzug am Ende abgelehnt wird.
Heben Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Sie müssen beides nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage vorlegen können.
Wer den Abzug geltend machen kann
Begünstigt ist, wer die Leistung im eigenen Haushalt in Anspruch nimmt. Das gilt für:
- Mieterinnen und Mieter ebenso wie für Eigentümer
- die selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Haus
- zugehörige Nebenräume wie Keller, Speicher und Garage
- das dazugehörige Grundstück, etwa bei Gartenarbeiten
Nicht begünstigt sind in der Regel Entrümpelungen in vermieteten Objekten aus Sicht des Vermieters — dort kommt allerdings häufig ein Abzug als Werbungskosten in Betracht, was steuerlich sogar günstiger sein kann.
Sonderfall Nachlass
Bei einer Nachlassauflösung ist die Lage komplizierter. Ob und für wen ein Abzug in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Erben den Haushalt weitergeführt haben und in welchem Verhältnis sie zur Wohnung standen. Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Wichtiger Hinweis
Wir sind ein Dienstleistungsbetrieb und dürfen nicht steuerlich beraten. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rahmen wieder. Ob der Abzug in Ihrem konkreten Fall greift und wie er einzutragen ist, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Was wir zusagen können: eine Rechnung, die alle formalen Anforderungen erfüllt.